Verfahrensablauf zur Einrichtung einer Betreuung

Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt bzw. “angeregt” wurde, wird gleich zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 80 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört (§ 279 FamFG).

Das Verfahren lässt sich beschleunigen, wenn dem Gericht gleichzeitig mit der Anregung der Betreuung ein entsprechendes (fach-)ärztliches Gutachten vorlegt wird. (Hier finden Sie ein entsprechendes Formular für ein ärztliches Zeugnis).

Die Betreuungsbehörde ist eine “Abteilung” der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchen Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer für das Betreueramt in Betracht kommt unterstützt. Hier finden Sie die Internetseiten der Betreuungsstelle der Stadt Erlangen sowie der Betreuungsstelle des Landkreises Erlangen-Höchstadt.

Vor Einrichtung der Betreuung hört das Gericht den Betroffenen persönlich an (§ 278 FamFG). Erst wenn die persönliche Anhörung stattgefunden hat und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, wird eine Betreuung eingerichtet. In besonders eiligen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vorläufige Betreuung eingerichtet werden; die Anhörung des Betroffenen wird dann schnellstmöglich nach Einrichtung der Betreuung nachgeholt.

Wenn die richterliche Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung getroffen ist, wird der Betreuer vom Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 a RPflG) über die Rechte und Pflichten eines Betreuers aufgeklärt und für das Amt verpflichtet (“Verpflichtungsgespräch”). Dabei wird auch der Betreuerausweis ausgehändigt (§ 290 FAmFG).

Ehrenamtlicher Betreuer kann grundsätzlich jeder werden, der geeignet und bereit ist, sich umfassend um die Belange des Betroffenen zu kümmern.

Soweit möglich richtet sich das Gericht bei der Auswahl des Betreuers nach dem Vorschlag des Betroffenen. Schlägt der Betroffene keine geeignete Person vor und steht auch kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung, wird ein Berufs- oder Vereinsbetreuer eingesetzt. Dieser hat eine hierfür geeignete Ausbildung und kennt sich mit der Führung von Betreuungen durch meist jahrelange Tätigkeit besonders gut aus.

Zu Beginn der Betreuung muss jeder Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge beinhaltet, dem Gericht eine Aufstellung über das Vermögen des Betreuten geben (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1802 BGB). Auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses legt der Betreuer dem Gericht einmal jährlich eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben aus dem Vermögen des Betroffenen vor (Rechnungslegung). Hierzu schickt das Gericht dem Betreuer einen Vordruck. Der Rechnungslegung müssen alle Kontoauszüge und sonstigen Belege nummeriert beigefügt werden. Das Gericht kontrolliert die Rechnungslegung und erhält so einen genauen Überblick über die Arbeitsweise des Betreuers.

In der Regel werden die Eltern, der Ehegatte, die Kinder und die Enkelkinder von der jährlichen Rechnungslegung befreit. Aber: Ausnahmslos alle Betreuer müssen am Ende einer Betreuung eine so genannte Schlussrechnungslegung erstellen (= Rechnungslegung über die gesamte Zeit der Betreuung), selbst wenn sie zuvor von der jährlichen Rechnungslegung befreit waren. Die Schlussrechnungslegung muss nur dann nicht erstellt werden, wenn alle Beteiligten (z. B. die Erben) schriftlich darauf verzichten.

Sofern dem Betreuer der Aufgabenkreis Vermögenssorge zugewiesen ist, ist folgendes zu beachten:

  • Die Sparbücher des Betreuten müssen von der Bank mit einem ‘Sperrvermerk’ versehen werden
    (Ausnahme: der Betreuer ist der Ehegatte, Elternteil, leibliches Kind oder Enkelkind des Betreuten)
  • Der Betreuer sollte zu seinem eigenen Schutz alle Belege aufbewahren (z. B. Sparbücher, auch wenn sie entwertet sind, Kontoauszüge, Rechnungen usw.)
  • Der Betreuer hat sein Vermögen streng von dem Vermögen des Betreuten zu trennen
  • Der Betreuer darf das Geld des Betreuten nur für diesen selbst verwenden und es nicht verschenken

Im Übrigen erstattet der Betreuer dem Gericht mindestens einmal jährlich einen Bericht über die angefallenen Arbeiten und die aktuelle Situation des Betreuten (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1840, 1841 BGB). Hierzu schickt das Gericht dem Betreuer einen Berichtsvordruck.

Den Berichtsvordruck des Amtsgerichts Erlangen finden Sie hier: Allgemeiner Bericht

Ehrenamtliche Betreuer erhalten für die entstehenden Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von zur Zeit 399 Euro jährlich. Einem Berufsbetreuer oder einem Betreuungsverein wird eine Vergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz richtet. Bei nach dem Sozialgesetzbuch mittellosen Betreuten wird die Vergütung von der Justizkasse gezahlt, Betreute mit eigenem Vermögen sind Selbstzahler.

Ein Antragsformular auf Festsetzung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 BGB finden Sie hier.


Informationsübersicht

1.  Hinweise und Formulare zur ‘Vorsorge’:

2. Informationen zum Thema ‘rechtliche Betreuung’

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