Was ist ein ´befreiter Betreuer`

Als befreiten Betreuer bezeichnet man einen Betreuer, der verschiedenen gerichtlichen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage sowie der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung nicht unterliegt.

Kraft Gesetzes sind folgende Betreuer als “befreite Betreuer” bestellt (§ 1908i Abs. 2 BGB):

  • Elternteil als Betreuer
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner als Betreuer
  • Kind oder Enkelkind als Betreuer
  • Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB)
  • Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB).

Diese Aufzählung ist abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, weder durch den Betreuten (z.B. im Rahmen einer Betreuungsverfügung), noch durch Einzelentscheidung des Betreuungsgerichtes.

Das bedeutet, dass insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:

  • Verwandte in der Seitenlinie (Bruder, Schwester, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten etc.)
  • Verschwägerte
  • Stiefkinder und -eltern
  • Nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer
  • selbstständige Berufsbetreuer.

Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit:

  • Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes vornehmen (§ 1852 BGB).
  • Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809 BGB,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen.
  • Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
  • Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB.
  • Der befreite Betreuer darf sich Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht mittellos ist.

Weitere Informationen zum Thema `befreiter Betreuer´ finden Sie beim Online-Lexikon Betreuungsrecht. Des weiteren erhalten Sie dort ausführliche Erläuterungen über anderweitig notwendige betreuungsgerichtliche Genehmigungen von A – Z.

Zusammenfassung

Vater, Mutter, Ehe- (bzw. eingetragener Lebens-) Partner und Kinder des Betreuten, sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer sind gemäß § 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit.
Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle sind gemäß §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1853 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit.
Weiterhin sind o. g. Personen und Stellen befreit von der sog. Anlagegenehmigung nach § 1810 BGB, der Versperrungsverpflichtungen nach § 1809 BGB.

Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle sind gemäß §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1853 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit. Diese befreite Stellung findet gemäß § 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB auch Anwendung auf die Betreuung, welche geführt wird durch Vater, Mutter, Ehegatten und Abkömmlinge des Betreuten, sowie auf Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer. Weiterhin sind o. g. Stellen und Personen befreit von der sog. Anlagegenehmigung nach § 1810 BGB, der Versperrungsverpflichtungen nach § 1809 BGB.


Informationsübersicht

1.  Hinweise und Formulare zur ‘Vorsorge’:

2. Informationen zum Thema ‘rechtliche Betreuung’

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