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Informationen für Ärzte:

Wann muss ein Betreuer ärztlichen Maßnahmen zustimmen?

Leitsatz: Keine Zustimmungspflicht des Betreuers bei einwilligungsfähigen Patienten.

Einwilligungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit sind rechtliche Begriffe, die die Fähigkeit eines Betroffenen beschreiben, in ärztliche Eingriffe, Untersuchungen und die Verabreichung von Medikamenten rechtswirksam einzuwilligen.

Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann. (BGH, Urteil vom 28.11.1957).

Die Betreuung als solche berührt weder die Einwilligungsfähigkeit noch die Geschäftsfähigkeit des Patienten. Eine rechtliche Betreuung geht immer nur so weit, wie der Betroffene durch seine Erkrankung bzw. Behinderung daran gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen bzw. auch medizinische Entscheidungen selbst zu treffen.

Für die Beurteilung, ob der Patient im Hinblick auf den anstehenden medizinischen Eingriff nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Bedeutung, Tragweite und Risiken erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann, haben sich folgende Kriterien herausgebildet:

  • Je komplexer der Eingriff ist, in den eingewilligt werden soll, desto höher sind die Anforderungen, die an die Einwilligungsfähigkeit zu stellen sind.

Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:

Der Patient muss

  • … über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis);
  • … die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung);
  • … die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung);
  • … die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).

Bei psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht.

Aus Sicht des Betreuungsrechts ist hierbei unbedingt zu beachten:

  • Wer einwilligungsfähig ist, muss auch selbst einwilligen.

Wenn der Einwilligungsfähige einen Begriff von der Natur und Erforderlichkeit des Eingriffs und dessen Risiken hat, muss ihm die Entscheidung, ob er in den Eingriff einwilligt, auch selbst überlassen bleiben.

Nur wenn ein Patient aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu geben, z. B. weil er/sie die Aufklärung nicht verstehen oder die Vorteile und Risiken der Behandlung nicht sachgerecht abwägen kann – nur in diesem Fall ist die Entscheidung von einem gerichtlich bestellten Betreuer zu treffen.

Die Einwilligungserklärung ist vom Gesetz an keine Form gebunden. Die Einwilligungserklärung kann vor Ort abgegeben werden. Eine Einwilligung per Fax ist gleichermaßen möglich und wirksam!

… näheres beim Online-Lexikon Betreuungsrecht

Beim Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. finden Sie weiteres Informationsmaterial zur Einwilligung in aerztliche Massnahmen (Bitte auf der Seite des BdB ganz nach unten scrollen !)


Vorlage für ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit einer Betreuung.


Bundesärztekammer zur Zwangsbehandlung

Hier finden Sie eine Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer zur Zwangsbehandlung bei psychischen Erkrankungen


Informationsübersicht

1.  Hinweise und Formulare zur ‘Vorsorge’:

2. Informationen zum Thema ‘rechtliche Betreuung’

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