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Rechtliche Betreuung
Zitiert nach der freien Internet Enzyklopädie Wikipedia
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige getreten. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).
Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Betreuung ist der § 1896 BGB.
Vorgehensweise
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend.
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte sein.
Die Betreuung nach dem BGB ist somit nachrangig.
Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Bereitstellen von Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht (in der Praxis wird, besonders wenn es keine anderen Hilfspersonen gibt, doch ein Betreuer für die Organisation der Hilfen bestellt).
Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig. Ein Bevollmächtigter ist wie ein Betreuer ein gesetzlicher Vertreter.
Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen
Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also geschäftsfähig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Die Betreuung dient nicht dazu den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. Allerdings wird bei einer erheblichen geistigen Krankheit (zum Beispiel einem akuten schizophrenen Schub) der Wille von der Krankheit beeinflusst sein, so das ein „freier“ Wille dann insoweit nicht vorliegen kann, so das es sich in der Praxis als Kriterium pro und kontra einer Betreuerbestellung als wenig hilfreich erwiesen hat.
Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung oder sonstige Dienstleister (wie Makler, Einkaufsdienste etc.).
Wichtige Adressen aus der Region und weitere Links:
Amtsgericht Erlangen – Mozartstraße 23 – 91052 Erlangen – 09131 782-01 – Betreuungsverfahren – Telefonliste – Formulare für Betreuer:
Betreuungsstelle der Stadt Erlangen
Betreuungsstelle des Landkreises Erlangen-Höchstadt
Online-Lexikon Betreuungsrecht:
Betreuungsrecht-Lexikon von A bis Z:
Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von a – z:
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Eine rechtliche Betreuung, kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. ( … weiter bei Wikipedia)
Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Informationsbroschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz “Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter” die Sie im Buchhandel für 3,90 € erwerben oder hier kostenlos herunterladen können.
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister, in das Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung mit Patientenverfügungen, eingetragen werden können, um den Betreuungsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Gericht zu vermeiden.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. ( … weiter bei Wikipedia)
Wir bedanken uns bei Herrn Alex Kasakow für die freundliche Überlassung der Internetseite www.betreuungsnetz.de und verweisen auf seine Internetrepräsentanz http://www.petriheilblog.de

Patientenverfügung:
Eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenverfügung sowie die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung finden Sie hier zum Download.

Wir verwenden die Betreuungssoftware von BDB at work. Fragen Sie als ehrenamlticher Betreuer nach der kostengünstigen Version für Ehrenamtliche.
