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Wie kann eine Betreuung eingerichtet werden?

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht als Abteilung des Amtsgerichtes für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte sein.

Die Betreuung nach dem BGB ist somit nachrangig.

Keine Betreuung gegen den Willen eines Geschäftsfähigen

Gegen den Willen einer geschäftsfähigen Person kann keine Betreuung vom Gericht eingerichtet bzw. angeordnet werden. Die Betreuung dient nicht dazu den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.

Antrag bzw. Anregung einer Betreuung beim Amtsgericht

Eine Betreuung kann sowohl von der betroffenen Person selbst, als auch von Angehörigen, Freunden, Nachbarn, Ärzten, Kliniken oder anderen Menschen die sich Sorgen machen bei Gericht beantragt bzw. “angeregt” werden.

Hier finden Sie ein geeignetes Formular zur Anregung einer Betreuung beim Amtsgericht, eine Erklärung des Betroffenen mit dem dieser gegenüber dem Gericht seine Zustimmung erteilen oder gegebenenfalls auch seine Bedenken vorbringen kann, sowie eine Vorlage für ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit einer Betreuung.

Weitere Informationen über den Ablauf des Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie hier. (Die Seiten zum “Ablauf des Verfahrens” befinden sich noch in Bearbeitung).


Informationsübersicht

1.  Hinweise und Formulare zur ‘Vorsorge’:

2. Informationen zum Thema ‘rechtliche Betreuung’

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